Jochen Haußmann MdL Ihr Abgeordneter aus dem Wahlkreis Schorndorf

Besucherstopp an den Rems-Murr-Kliniken bleibt bestehen

An den Rems-Murr-Kliniken gilt seit dem 16. März im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg ein genereller Besucherstopp. Der Besucherstopp ist eine wichtige Maßnahme, um die Patienten, die oft ein hohes Risiko für schwerste Krankheitsverläufe haben, aber auch die Mitarbeiter vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen und dadurch die Funktionsfähigkeit der Kliniken weiterhin zu gewährleisten.

 

Nun haben die Landesregierungen und die Bundeskanzlerin kurzfristig die Weichen gestellt, in Krankenhäusern ab dem 18. Mai die Möglichkeit für wiederkehrende Besuche zu schaffen. Demnach soll das Besuchsverbot trotz der weiterhin dynamischen Lage im aktuellen Pandemiegeschehen schrittweise gelockert und gegen eine Besuchsregelung (ein Besucher pro Tag und Patient) ersetzt werden.

 

Den Vorschlag der Landesregierung sehen die Kliniken mit Sorge: Ein steigender Publikumsverkehr birgt vor allem die Gefahr, das Ansteckungsrisiko durch potenziell Infizierte zu erhöhen. „Bevor wir über die Umsetzung von Lockerungen sprechen können, müssen wir zunächst ein umsichtiges Konzept entwickeln, wie die vorgeschlagene Besucherregelung mit dem bestmöglichen Schutz unserer Patienten und Mitarbeiter zu vereinbaren ist. In der öffentlichen Diskussion findet zurzeit kaum die Debatte statt, dass es viele symptomlose Träger gibt. Darüber hinaus gibt es keine gesicherten Erkenntnisse, wie lange solche Träger noch infektiös sind für die Umgebung. So lange halten wir am grundsätzlichen Besuchsstopp fest“, betont Geschäftsführer Dr. Marc Nickel. „Gleichwohl wissen wir auch, dass die Kontaktbeschränkungen für einige Patienten und deren Angehörige sehr belastend sein können, weshalb wir verstärkt ein besonderes Augenmerk auf den Dialog mit den Angehörigen legen und in besonderen Fällen Ausnahmen von der bestehenden Regelung zulassen.“

 

Ausnahmeregelungen vom Besucherstopp:

  1. Bei lebensbedrohlichen Erkrankung des Patienten und bei Abschied von einer im Sterben liegenden oder verstorbenen Person
  2. Ein besuchendes Elternteil zum Kind oder ein werdendes Elternteil (Familienzimmer kann für diese Person bei freien Kapazitäten genutzt werden)
  3. Betreuer oder gesetzlicher Bevollmächtigter, wenn zur Aufklärung notwendig
     

Besucher mit Ausnahmegenehmigung werden gebeten, verstärkt auf die strengen Hygienemaßnahmen und die Abstandsregelung von mind. 1,5 m zu achten.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus gibt es auf der Website des Landkreises: www.rems-murr-kreis.de

Weitere Informationen zu den Rems-Murr-Kliniken gibt es im Internet auf www.rems-murr-kliniken.de

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