Jochen Haußmann MdL Ihr Abgeordneter aus dem Wahlkreis Schorndorf

Auslegung der Corona-Verordnung

Bei der folgenden Auflistung ist berücksichtigt, dass Dienstleister, Handwerker und Werkstätten generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können. In der nachfolgenden Auflistung wird auf weitere bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO). Ist der Betrieb nur eines Teils einer Einrichtung nach § 4 Abs. 1 untersagt, darf der erlaubte Teil nur weiter betrieben werden, wenn er räumlich abgetrennt werden kann und die Hygiene- und Gesundheitsauflagen nach § 4 Abs. 3 eingehalten werden. Ist der Betrieb unter Beachtung dieser Vorgaben nicht möglich, sind beide Betriebsteile geschlossen zu halten.

 

Diese Geschäfte dürfen geöffnet bleiben: 

 

Abhol- und Lieferdienste einschl. solche des Online-Handels, Apotheken, Augenoptiker, Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Autovermietung, CarSharing, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baustoffstandorte, Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (ausschließlich zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken) Bestatter Brennstoffhandel, Denkmal-, Fassaden-  und Gebäudereiniger Drogerien Ersatzteilverkauf in Werkstätten, Autoteile- und Zubehörverkauf Fahrradwerkstätten, Fahrschulen für LKW Freie Berufe Medizinische Fußpflege (stationär und mobil) Gärtnereien, Gartenbaubedarf, Getränkemärkte, Großhandel, Hofläden, Hörgeräteakustiker, Kaminkehrer, Kfz-Werkstätten, Kioske, Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw. Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile Lebensmitteleinzelhandel Metzgereien Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen Personal Trainer, Ernährungsberater und ähnliche Dienstleister in Einzelberatung, Poststellen, Postagenturen und Paketstationen Raiffeisenmärkte, Reisebüros, Sanitätshäuser, Schuh- und Schlüsselreparatur, Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen, Spezialisierte Baustoffhändler für Farben, Bodenflächen usw. Stördienste aller Art, insbes. Schlüsseldienste, Tankstellen, Textilreinigung, Tierbedarf,  Verkauf von Jägereibedarf, Verkehrsdienstleistungen aller Art einschl. Taxi Warenlieferung und Montage, Waschsalons, Wochenmärkte, Zeitungen und Zeitschriften.

 

Diese Geschäfte müssen schließen:

 

Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze (eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder in besonderen Härtefällen auch zu privaten Zwecken erfolgen) Blumenläden, Buchhandel, Copyshops, Fahrradläden (erlaubt bleiben Fahrradwerkstätten), Fahrschulen (erlaubt bleiben Fahrschulen für LKW) Fotostudios, Frisöre, Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Cafés in Bäckereien, Eisdielen, Bars, ShishaBars, Clubs, Diskotheken und Kneipen (erlaubt bleibt der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten) Kfz-Handel, Kosmetikstudios, Massagestudios, Nagelstudios, Outlet-Center, Piercingstudios, Schreibwarenhandel, Sonnenstudios, Spielwarenhandel, Studios für kosmetische Fußpflege, Tattoostudios, Tourismushotels, Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen Wein- und Spirituosenhandlungen.

Landtagsbüro:

FDP/DVP-Fraktion
Konrad-Adenauer-Straße 3 | 70173 Stuttgart
Tel: +49 711 2063-9112
E-Mail: post@fdp-landtag-bw.de | Internet: www.fdp-dvp.de

Adresse Wahlkreisbüro:

Jochen Haußmann MdL
Werkstr 24 | 71384 Weinstadt
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