Jochen Haußmann MdL Ihr Abgeordneter aus dem Wahlkreis Schorndorf

Was ist in der Corona-Krise noch erlaubt?

In diesen Zeiten ist Kontaktreduzierung nötig. Wird das sogenannte Social Distancing eingehalten, können sich Menschen aber auch draußen aufhalten. Denn Bewegung an der frischen Luft beugt nicht nur Lagerkoller vor, sondern ist auch eine wichtige Prophylaxe gegen Corona und andere Krankheiten.

 

Die Einschränkungen der Freiheit dürfen nicht länger als unbedingt nötig andauern. Als FDP/DVP werden wir im Blick haben, wann die Übertragungsrisiken soweit eingedämmt sind, damit eine Lockerung bzw. Aufhebung verantwortbar ist.

 

Alle weiteren aktuell geltenden Verordnungen findet ihr hier: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus-31/

 

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 17. März 2020

 


Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infekti-onsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

 


§ 1
Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund-schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft,
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,
3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und
4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nach-mittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule
untersagt.
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 des Kin-der- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjäh-rige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bil-dungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpfle-gehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter sowie
1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20. März 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter stm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregie-rung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/ )
Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbil-dung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Aus-nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwe-sen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt-schaftlichen Bildungsbereich.
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwen-dung. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht den-noch uneingeschränkt möglich ist.
(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten ha-ben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risi-kogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
3. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesund-heit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein-schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungs-bereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und Ab-schiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Num-mer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt wer-den,
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
5. Rundfunk und Presse,
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenperso-nenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienver-kehr eingesetzt werden,
7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
8. das Bestattungswesen.
(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.
(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung einem Be-triebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas-sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infekti-onsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

 


§ 2
Hochschulen
(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Mu-sikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Akade-mien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbe-trieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentin-nen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbrin-gen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien blei-ben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechts-verordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiterge-hende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

 


§ 3
Verbot des Verweilens im öffentlichen Raum und von Versammlungen, sonstigen Veran-staltungen und Ansammlungen
(1) Ein Verweilen auf öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Straßenraum ist für Grup-pen von mehr als drei Personen nicht gestattet, es sei denn, dies ist unvermeidbar.
(2) Im Übrigen sind Versammlungen, öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen vorbe-haltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften ver-boten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbesondere für
1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie
2. Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie
3. Reisebusreisen.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte, deren teilnehmende Personen
1. in grader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
2. Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner sind,
3. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben oder
4. aus geschäftlichen oder dienstlichen Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-nung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind ins-besondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.
(5) Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Syna-gogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind grund-sätzlich untersagt. Ausnahmen kann das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport durch ausführende Bestimmungen zulassen, unter Berücksichtigung vorbeugen-der Maßnahmen zum Infektionsschutz.
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
(7) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

 


§ 3a
Reiseverbote
(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI-Klassifizie-rung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Baden-Württemberg sind mit Ausnahme der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungs-ort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenliefe-rung sowie in besonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. fa-miliärer Todesfall) verboten.
(2) Es sind nur solche Fahrten gestattet, die bei vernünftiger Betrachtung geeig-net sind, die Arbeitsstelle, den Tätigkeits- oder Beschäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Unterbrechungen der Fahrten, insbesondere zu Ein-kaufs- oder Freizeitzwecken, sind untersagt.
(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäftigungsort ist die ausgefüllte und unterschriebene Pendlerbescheinigung der Bundespolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbescheinigung oder der Berechtigungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.


§ 4
Schließung von Einrichtungen
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtun-gen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
3. Kinos,
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitness-studios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
6. Jugendhäuser,
7. öffentliche Bibliotheken,
8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genann-ten Einrichtungen gehören, insbesondere Outlet-Center,
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios und
15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine Beherber-gung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härte-fällen, zu privaten Zwecken erfolgen.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Hofläden, mit Aus-nahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,
2. Wochenmärkte,
3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels,
4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
5. Ausgabestellen der Tafeln,
6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
7. Tankstellen,
8. Poststellen, Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommunikations-unternehmen,
9. Reinigungen und Waschsalons,
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
11. Raiffeisenmärkte,
12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
13. der Großhandel.
Wenn Stellen nach Absatz 1 Mischsortimente anbieten, sind Warenbereiche, die nicht von der Ausnahme nach Satz 1 umfasst sind, für den Publikumsverkehr abzusperren; der Ver-kauf ist insoweit einzustellen. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhal-tung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn-und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öff-nung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird er-mächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.

 


§ 5
(aufgehoben)

 


§ 6
Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstatio-näre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinde-rungen einschließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind
1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Geron-topsychiatrie,
2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie
3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemein-schaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu
Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwe-cken erlauben, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zu-stimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
(4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Per-son standen, und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre-ten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maß-nahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Ab-wägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrichtungen für naheste-hende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, so-weit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungs-gefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen ein-gestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten zählen insbesondere:
1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie
a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkun-gen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und
b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;
2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-nungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

 


§ 7
Betretungsverbote
In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrichtungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infi-zierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.
(2) (aufgehoben)

 


§ 8
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infekti-onen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibe-hörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutz-gesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.

 


§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

 


§ 10
Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außer-krafttretens zu ändern.

 


Stuttgart, den 17. März 2020

 


Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann
Strobl Sitzmann
Dr. Eisenmann Bauer
Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut
Lucha Hauk
Wolf Hermann
Erler

 

Landtagsbüro:

FDP/DVP-Fraktion
Konrad-Adenauer-Straße 3 | 70173 Stuttgart
Tel: +49 711 2063-9112
E-Mail: post@fdp-landtag-bw.de | Internet: www.fdp-dvp.de

Adresse Wahlkreisbüro:

Jochen Haußmann MdL
Werkstr 24 | 71384 Weinstadt
Tel: +49 7151 502869-7 | Fax: +49 7151 502869-9
E-Mail: jochen.haussmann@fdp.landtag-bw.de